Stefan Schroub

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht

    •    geboren 1972, verheiratet, 2 Kinder
    •    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft 2004
    •    Fachanwalt für Verwaltungsrecht seit 2010

ehrenamtliches Engagement:
    •    Vorstandstätigkeit in einem Kindergarten (e.V.)
          2009-2012
    •    Mitglied der Elterninitiative „Faire Schulwahl“
          in Bremen seit 2012
    •    Mitglied Gesamtelternbeirat Bremen 2013-2016

E-Mail: schroub@bss-rechtsanwaelte.de

Telefon: 0421/596 201 60 und 0421/841 399 90


Rechtsgebiete

        Bildungsrecht
        Öffentliches Baurecht
        Recht der Gewerbeausübung
        Migrationsrecht
        Bußgeld- und Strafverfahren

 


Bildungsrecht (KiTa-Recht, Schulrecht, Hochschulrecht, Prüfungsrecht)

Bildung ist nicht nur der Schlüssel für den persönlichen Erfolg und ein weitgehend selbstbestimmtes Leben des Einzelnen, Bildung ist auch gesamtgesellschaftlich betrachtet die Basis für das künftige Funktionieren des Staates: die Rentner von morgen sind darauf angewiesen, dass die Kinder und Jugendlichen von heute später einmal eine berufliche Tätigkeit ausüben und dabei Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Was die gesetzlichen Krankenkassen in 20 Jahren zu leisten im Stande sind, hängt davon ab, was die Berufstätigen dann in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Bildung darf kein Kind und kein Jugendlicher auf seinem persönlichen Bildungsweg verloren gehen oder zurückgelassen werden. Dieser persönliche Bildungsweg beginnt in der KiTa und endet - als Bildung im engeren Sinne – mit dem Berufs- oder Hochschulabschluss (im weiteren Sinne lernen wir natürlich das ganze Leben).

Ein besonderer Schwerpunkt meiner Tätigkeit liegt seit 2008 in den sog. Schulplatzklagen im Land Bremen. Dabei geht es darum, Schülern einen Platz in der Schule zu erstreiten, die sie sich tatsächlich wünschen. Der Ablauf ist wie folgt: gegen den Bescheid der Schule bzw. der Senatorin für Kinder und Bildung oder des Magistrats in Bremerhaven, dass ein Kind nicht seine Wunschschule oder gar keine der angegebenen Wunschschulen erhalten hat, wird zunächst Widerspruch eingelegt und Akteneinsicht in die Protokolle des Aufnahmeverfahrens beantragt. Mittels dieser Protokolle, der Kapazitätsrichlinien und der einschlägigen Verfügungen und Erlasse der Senatorin prüfe ich dann, ob das Aufnahmeverfahren den rechtlichen Regelungen des Bremischen Schulgesetzes, des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes und der AufnahmeVO entsprochen hat. Dabei geht es sehr häufig darum, formale Verfahrensfehler zu finden und zu benennen. Ich kann nicht versprechen, dass es solche Fehler gegeben hat. Wenn es sie jedoch gegeben hat, dann finde ich sie! Anschließend wird der Widerspruch begründet. Sollte der Widerspruch zurückgewiesen werden, sollte, bei hinreichenden Erfolgsaussichten (in diesem Punkt bin ich sehr ehrlich), Klage zum Verwaltungsgericht Bremen erhoben werden. Da über die Klage bis zum Beginn des Schuljahres nicht entschieden sein wird, muss außerdem ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung an das Verwaltungsgericht gerichtet werden. Hierüber wird bis zum Beginn des Schuljahres entschieden sein. Sollte der Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt werden, besteht darüber hinaus die Möglichkeit der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Bremen. Da ich den Mandanten die Einleitung der gerichtlichen Verfahren nur empfehle, wenn ich von hinreichenden Erfolgsaussichten ausgehe, ist die Erfolgsquote solcher von mir geführten Verfahren recht hoch.

Das Leistungsspektrum meines Büros im Bereich Bildungsrecht umfasst im Wesentlichen folgende Tätigkeitskomplexe:

    •    Schulrecht (Bremen und Niedersachsen): Schulplatzklagen, Aufnahme in die Wunschschule im Primar- und Sek-I-Bereich, Überprüfung und   Anfechtung  schulischer Ordnungsmaßnahmen, z.B. Schulverweis, Anfechtung von Nichtversetzungen und Zeugnisnoten sowie der Bewertung einzelner schulischer Leistungen, schulische Abschlüsse, Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe, Ausschulungen, Abschulungen, Recht der Privatschulen, schulorganisatorische Maßnahmen (z. B. Schulschließungen, Umwandlungen in Ganztagsschulen). 

    •    KiTa-Recht: U3-Betreuung, Kindergarten- und Hortbetreuung, Aufnahme in die Wunscheinrichtung, Einklagen von Betreuungsplätzen, behördliche Genehmigungen für Tagesmütter und –väter sowie Elternvereine und deren finanzielle Förderung, Überprüfung und Anfechtung von Beitragsbescheiden.

    •    Hochschulrecht: Studienplatzklagen (inner- und außerkapazitär), Aufnahme in Masterstudiengänge, Anrechnung von an anderen Hochschulen erbrachten Studien- und Prüfungsleistungen; Studienabschlüsse (Anfechtung von
Durchfallentscheidungen und Notenverbesserung), Exmatrikulationen, Täuschungs- und Plagiatsvorwürfe.

    •    Prüfungsrecht: Anfechtung von negativen Prüfungsentscheidungen im Rahmen schulischer, universitärer (hochschulischer) und beruflicher Prüfungen sowie zur Notenverbesserung.

Öffentliches Baurecht

Das öffentliche Baurecht regelt die Zulässigkeit von Bauvorhaben in bestimmten Baugebieten. Maßstab für die Prüfung der Zulässigkeit von Vorhaben sind im Wesentlichen das bundesrechtliche BauGB (Baugesetzbuch) sowie die auf dem BauGB basierende BauNVO (Baunutzungsverordnung), die landesrechtlichen Bauordnungen und ggf. die Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne) der Gemeinden. Während die Einleitung von Genehmigungsverfahren sowie die Vorlage der Planungsunterlagen Aufgabe von Architekten und Ingenieuren sind, kommt der Rechtsanwalt ins Spiel, wenn das Bauamt zu verstehen gibt, den Antrag ablehnen zu wollen. Dagegen ist der Rechtsanwalt sofort der richtige Ansprechpartner, wenn das Bauamt Ihnen ankündigt, eine bauliche Anlage beseitigen zu wollen, Ihnen die bisherige Nutzungsart eines Gebäudes zu untersagen oder Ihre Baustelle stilllegen will (Baustopp).

Meine Kanzlei begleitet Sie in den folgenden „Baulebenslagen“:

    •    Baugenehmigungsverfahren; Nutzungsänderungen
    •    Bauvoranfragen (Genehmigungsfähigkeit eines Vorhabens)
    •    Maßnahmen der Bauordnungsbehörden (Beseitigungsverfügungen, Nutzungsuntersagungen, Baueinstellungsverfügungen)
    •    Bauordnungsrecht in Kleingartengebieten

Recht der Gewerbeausübung

Das Recht der selbständigen Gewerbeausübung (Gewerberecht, Gaststättenrecht, Handwerksrecht) findet seine verfassungsrechtlichen Grundlagen in Art. 12, 14 GG (Grundgesetz). Wer sich dazu entschließt, selbständig tätig zu sein oder wer eine solche Tätigkeit bereits ausübt, muss es als störend empfinden, wenn die Behörden, die Tätigkeit unterbinden oder durch Auflagen erschweren wollen oder wenn die in einigen Fällen erforderliche Zulassung der Tätigkeit verweigert wird. Ein häufiger Vorwurf im Zusammenhang mit behördlichen Eingriffen ist die Unzuverlässigkeit. Hierbei handelt es sich um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist.

Ein weiteres wichtiges Thema im Bereich des Gewerberechts ist die Zulassung zu Märkten als sog. Beschicker. Da es in diesem Bereich häufig mehr Bewerber als Plätze gibt, ist durch die Zulassungsstelle regelmäßig eine Auswahlentscheidung nach § 70 Abs. 3 GewO zu treffen. Häufig beschränken sich die Behörden bei der Begründung einer Ablehnungsentscheidung dem Sinne nach darauf, mitzuteilen, dass nach sorgfältiger Auswahl aus Kapazitätsgründen leider keine Zulassung erfolgen konnte. Auch wenn nach der Rechtsprechung den Marktzulassungsbehörden im Rahmen des § 70 Abs. 3 GewO ein weites Ermessen zustehen soll, ist einem solchen Bescheid in der Regel nicht zu entnehmen, ob die Ermessensbetätigung rechtmäßig war. Insbesondere darf der grundsätzlich zulässige Aspekt “Bekannt, Bewährt” nicht dazu führen, Zulassungsbewerber dauerhaft über Jahre von Märtkten auszuschließen oder nichtlokale Bewerber auszuschließen. Nehmen Sie mit mir Kontakt auf, wenn die Behörde Ihnen die selbständige Tätigkeit untersagen, verwehren oder beschränken will.

Bei folgenden Problemen können Sie auf meine Hilfe zählen:

    •    Zulassung zur Gewerbeausübung/Gaststättenerlaubnis/Zulassung zu Märkten (z.B. Freimarkt, Osterwiese)
    •    Widerruf und Rücknahme von Erlaubnissen sowie Auflagen und Bedingungen zu Erlaubnissen
    •    Einfache Gewerbeuntersagungen (nur für die konkrete Tätigkeit)/erweiterte Gewerbeuntersagungen (für alle Tätigkeiten)
    •    Verfahren auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung nach Untersagung

Migrationsrecht

Das Migrationsrecht regelt den Zuzug von Ausländern, den Status von bereits in Deutschland lebenden Ausländern sowie die Einbürgerung von Ausländern. Einen besonderen Interessenschwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit bildet die Zuwanderung von Ausländern zum Zwecke der Erwerbstätigkeit. Dabei ist in einer Rechtsverordnung geregelt, für welche Art von Tätigkeit unter welchen Voraussetzungen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis möglich ist und welche Stellen hieran ggf. zu beteiligen sind. Wenn Sie Interesse an einer Arbeitsaufnahme in Deutschland haben oder als Unternehmen einen bestimmten Nicht-EU-Bewerber einstellen möchten, so begleite ich Sie auf dem Weg durch den „Behördendschungel“, auch bei nicht alltäglichen Anliegen, wie z.B. Visa für Sportler, Künstler, Capoeira-Lehrer oder Spezialitätenköche. Eine interessante Option, das häufig komplizierte Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis zu umgehen, kann zudem die Beantragung einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis und in manchen Fällen auch eine Einbürgerung sein.

Sprechen Sie mich auch hierzu gerne an. Ich unterstütze Sie und Ihr Vorhaben in folgenden Bereichen:

    •    Zuwanderung von Fachkräften und Studenten
    •    Arbeitserlaubnisse für hier lebende Ausländer
    •    Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungserlaubnis
    •    Ausweisungen
    •    Einbürgerungen
    •    Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit
    •    Visaverfahren

Bußgeld- und Strafverfahren

Nicht selten ergibt sich aus einen der oben bezeichneten verwaltungsrechtlichen Sachverhalte ein Bußgeld- oder gar Strafvorwurf. Sollten Ordnungsbehörde, Polizei oder Staatsanwaltschaft Sie mit entsprechenden Vorwürfen konfrontieren, empfiehlt es sich grundsätzlich, zunächst keinerlei Angaben zur Sache zu machen und so schnell wie möglich Kontakt mit einem Rechtsanwalt zu suchen. Als Grundregel gilt: einer Ladung der Polizei muss man als Beschuldigter nicht folgen, einer Ladung der Staatsanwaltschaft dagegen schon.

Wenn Ihnen bußgeld- oder strafbewehrte Vorwürfe gemacht werden, so stehe ich als Ihr Verteidiger an Ihrer Seite.